Der Verein führt den Namen Grow Brothers e.V.
Er hat seinen Sitz in Neufeld und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebaute Cannabis zum Eigenkonsum durch und an Mitglieder, die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen sowie die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
2. Dabei wird der Verein die Auflagen zum Zwecke des Jugendschutzes und zur Prävention beachten.
Dem Verein sind Jugendschutz, Suchtprävention sowie Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Die Suchtgefahr durch den Konsum von Cannabis ist dem Club bewusst. Daher verpflichtet sich der Verein zur Benennung und Schulung einer Person mit dem Schwerpunkt des Jugendschutzes sowie für Sucht- und Präventionsfragen (beauftragte Person). Die entsprechenden Kenntnisse erwirbt diese Person im Rahmen der Teilnahme an Suchtpräventionsschulungen zu Cannabis bei den Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen. Die beauftragte Person hält ihr Wissen aktuell, indem sie regelmäßig, mindestens all drei Jahre, an einer Auffrischungs- oder alternativ an einer Aufbauschulung teilnimmt.
Auf Grundlage der im Rahmen der Schulungen erworbenen Kenntnisse stellt die beauftragte Person sicher, dass geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden.
Diese Person unterstützt den Vorstand in ihrer Funktion in allen Belangen zum Thema Suchtprävention und achtet auf die Einhaltung von gesetzlichen Normen.
Der Verein unterhält eine Kooperation zu einer Suchtberatungsstelle sowie einem Träger der Jugendhilfe vor Ort.
3. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder oder Organe haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4. Von dem Verein werden ausschließlich behördlich zugelassene Räumlichkeiten, Gewächshäuser, Grundstücke oder Anbauflächen genutzt.
Cannabis wird ausschließlich in Reinform als Blüten oder als Haschisch an Mitglieder abgegeben.
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens 21 Jahre alt ist und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung, in der gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken angebaut und an Mitglieder im Eigenanbau abgegeben wird ist gesetzlich untersagt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein bei Erfüllung der Anforderungskriterien.
2. Die Mitgliederanzahl ist auf 500 begrenzt.
3. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Bei Antragsstellung hat das antragstellende Mitglied durch Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokumentes (Personalausweis oder Reisepass) sowohl sein Mindestalter, als auch den Nachweis über seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland zu erbringen. Es kann das vom Verein bereitgestellte Antragsformular genutzt werden.
Als Mitglied in den Verein wird nur aufgenommen, wer gegenüber dem Verein schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist und ihr oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland hat. Die Selbstauskunft ist von dem Verein drei Jahre aufzubewahren.
Sollte sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt ändern, ist dies der Anbauvereinigung unverzüglich unter Angabe des neuen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
a) Die Mitgliedschaft kommt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Aufnahme gegenüber dem Antragsteller zustande. Der Beginn der Mitgliedschaft selbst jedoch wirkt auf den ersten des Monats zurück, in dem der Aufnahmeantrag gestellt worden ist.
b) Sollte der Vorstand die Mitgliedschaft ablehnen, so ist es möglich über den Antrag auf der nächsten Mitgliederversammlung abstimmen zu lassen. Eine Aufnahme durch die Mitgliederversammlung, benötigt eine 3/4 Mehrheit und ist für den Vorstand bindend.
5. Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt wenigstens drei Monate. Jedes Mitglied des Cannabis-Social-Clubs hat das Recht, seine Mitgliedschaft nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss an den Vorstand des Clubs gerichtet werden.
Die Kündigung wird zum Ende des laufenden Monats wirksam, sofern sie dem Vorstand spätestens einen Monat vor dem gewünschten Kündigungsdatum zugegangen ist.
Mitgliedschaftsbeiträge, die bereits gezahlt wurden, werden nicht erstattet.
Die Beendigung der Mitgliedschaft entbindet das ehemalige Mitglied von allen Rechten und Pflichten, die mit der Mitgliedschaft verbunden sind.
Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.
6. Im Übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Ausschluss:
a) Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
b) Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen nach Zugang, schriftlich aufzufordern (rechtliches Gehör).
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.
Im Ausschlussverfahren kann sich das Mitglied eines rechtlichen Beistandes bedienen. Eine Kostenerstattung findet jedoch grundsätzlich nicht statt.
c) Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis aus dem Gemeinschaftsanbau an Minderjährige oder sonstige Dritte (nicht Vereinsmitglieder), führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem Ende aller Verpflichtungen des Vereins, gegenüber dem Mitglied. Ebenfalls zum sofortigen Ausschluss des Mitglieds führt es, wenn dieses seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht länger in Deutschland hat.
1. Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und der der Verein eine Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis erhalten hat haben alle Mitglieder der Anbauvereinigung unmittelbar an den mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten durch persönliche aktive Tätigkeiten mitzuwirken. Eine Mitwirkung der Mitglieder kann insbesondere darin bestehen, dass sie sich eigenhändig bei der Pflanzung, der Pflege, der Schädlingsbekämpfung oder der Ernte der Cannabispflanze betätigen.
Der Verein wird hierzu geeignete Angebote unterbreiten.
2. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat ein Stimmrecht.
3. Jedem Mitglied steht das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und dort Anträge zu stellen.
Ferner haben Mitglieder das Recht, von dem Verein im Rahmen seiner Möglichkeiten Auskünfte, Rat und Beistand in solchen Fragen zu verlangen, die in seiner Zuständigkeit liegen. Dies betrifft insbesondere eine Unterstützung zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis, sowie der Inanspruchnahme einer Hilfestellung des Vereins zur Suchtprävention, bzw. Suchtberatung.
4. Die Beitragshöhe des Vereinsgrundbeitrages wird vom Vorstand per Beitragsordnung festgesetzt. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen und pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge gemäß Beitragsordnung verpflichtet. Das Stimm- und Wahlrecht entfällt, sofern das Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.
5. In den Vereinsräumlichkeiten dürfen keine Tabakerzeugnisse, Alkohol, andere berauschende Mittel oder Genussmittel konsumiert werden. Dies schließt den Konsum von Cannabis oder Cannabiserzeugnissen ausdrücklich mit ein.
6. Minderjährige erhalten keinen Zutritt zu den Räumlichkeiten des Vereins.
Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
Der Vorstand kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 1/4 der ordentlichen Mitglieder oder der Vorstand dies verlangt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung. Für die ordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens vier Wochen vor dem Tag der Versammlung versandt werden.
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss die Einladung mindestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung versandt werden. Für ordnungsgemäße Zustellungen, auch in allen anderen Angelegenheit des Verbandes, ist die rechtzeitige Absendung an die letzte vom Mitglied mitgeteilte E-Mail-Adresse ausreichend.
4. Ergänzungen der Tagesordnung und Anträge kann jedes ordentliche Mitglied schriftlich bis spätestens eine Woche vor Versammlungstermin bei dem Vorstand einreichen. Der Vorstand leitet die Ergänzungen unverzüglich an alle Mitglieder weiter. Über schriftliche und mündliche Anträge, die nicht mit der Tagesordnung angekündigt oder von einem Mitglied fristgerecht eingereicht wurden, kann nur beraten und abgestimmt werden, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies verlangt. Die Tagesordnung kann erweitert werden, wenn 2/3 der anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder dies beschließt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
6. Jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung oder Online-Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. der an einer E-Mail-Abstimmung oder Online-Abstimmung teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
8. Soweit in dieser Satzung kein anderes Mehrheitserfordernis vorgesehen ist, werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten bei allen Mehrheitsentscheidungen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
9. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Verfahrensordnungen fasst die Mitgliederversammlung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist hierzu beschlussfähig, wenn der Antrag auf Änderung der Satzung oder Verfahrensordnung im Wortlaut bei der Einberufung mitgeteilt wurde.
10. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit nicht mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. In den sonstigen Angelegenheiten bestimmt der Versammlungsleiter die Art der Abstimmung, wenn nicht die Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren verlangt.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und von dem von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, seinem/ ihrem Stellvertreter/in und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Wählbar in ein Vorstandsamt sind alle geschäftsfähigen Mitglieder.
Es ist der/die Kandidat:in gewählt, der/die mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen von erschienenen Mitgliedern erhalten hat. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht zu berücksichtigen. Erhält bei einem Wahlgang mit mehreren Kandidaten keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, erfolgt zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen ein zweiter Wahlgang nach den vorstehenden Grundsätzen. Wird bei dieser Stichwahl die erforderliche einfache Mehrheit nicht erreicht, so ist keiner der Kandidaten gewählt. Es erfolgen sodann geheime Wahlen, bis einer der Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht.
Die Wahl ist erst wirksam abgeschlossen, wenn der gewählte Kandidat die Wahl angenommen hat.
Die Wahlvorgänge sind schriftlich zu protokollieren und vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
2. Die Gründungsmitglieder Andrew Schupp, Sascha Tucholla und Florian von Appen werden gemäß §35 BGB als Vorstandsmitglied auf Lebenszeit bestellt. Diese Sonderberechtigung zur Bestellung als Vorstand bleibt jedoch der Möglichkeit der Abberufung aus wichtigem Grund gemäß §27 Abs. 2 Satz 2 BGB unberührt.
Es ist zu beachten, dass gemäß §35 BGB dieses Sonderrecht ausschließlich den Mitgliedern des Vereins zusteht.
Der Vorstand wird jederzeit berechtigt, einen Nachfolger zu benennen. Erfolgt eine entsprechende Benennung nicht, wird die Wahl durch die Mitgliederversammlung gem. § 6 Nr. 7 a) vorgenommen.
3. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands setzt nicht voraus, dass alle Vorstandsämter besetzt sind.
Für die Beschlussfassung innerhalb des Vorstands gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt jedoch die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Hierfür gelten die Bestimmungen über die Beurkundung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung entsprechend.
Der Vorstand kann Beisitzer zu den Vorstandssitzungen zulassen, die lediglich eine beratende Funktion haben. Sie müssen keine Mitglieder des Vereins sein. Beisitzer haben kein Stimmrecht in der Vorstandssitzung. Sie werden vom Vorstand eingeladen und sind als Anwesende im Protokoll zur Sitzung zu vermerken. Die Beisitzer unterliegen der Geheimhaltung der Inhalte der Vorstandssitzung, soweit die Inhalte nicht anderweitig vom Vorstand öffentlich zugänglich gemacht werden
Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
4. Jedes Vorstandsmitglied vertritt grundsätzlich einzeln. Zu einem Rechtsgeschäft mit einem Geschäftswert über 100.000 EUR sind jedoch nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.
Die Mitglieder des Vorstands sind von den Beschränkungen des § 181 BGB vollumfänglich befreit.
5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt die laufenden Geschäfte des Vereins, insbesondere
a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
c) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
e) Erfüllung der gesetzlich/behördlich angeordneten Berichts- und Dokumentationspflichten
f) Beschlussfassung und Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen
g) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Der Vorstand nach § 26 BGB ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen und aufgrund von Forderungen des Registergerichts im Wege der Eintragung einer Satzungsänderung oder des Finanzamtes aus steuerrechtlichen Gründen erforderlich sind. Gleiches gilt für die voraussichtlich erforderliche Satzungsänderung nach Verabschiedung der entsprechenden gesetzlichen Grundlage, wonach ausschließlicher Satzungszweck der gemeinschaftliche Anbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial zu Konsumzwecken sein soll.
Ferner ist der Vorstand befugt zu beschließen, dass der Verein die für den Anbau nötige Erlaubnis für die gemeinschaftliche Erzeugung und Abgabe in Anbauvereinigungen beantragt.
7. Die Ämter des Vorstandes enden mit dem Tod des Amtsinhabers / der Amtsinhaberin, mit Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, mit dem Rücktritt oder der Abberufung.
Die Wiederwahl ist zulässig.
8. Entscheidungen über eine Vergütung des Vorstands trifft er Vorstand. Er ist zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung entsprechender Verträge.
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß dieser Satzung werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über die persönlichen und sachlichen Verhältnisse der Mitglieder des Vereins in der Datenverarbeitung des Vereins gespeichert, übermittelt und verändert. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, voraussichtliche Abnahmemenge, tatsächlich Abgaben von Cannabis an das Vereinsmitglied, Funktion(en) im Verein.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
4. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine vom Vorstand bestimmte Sonderfunktion ausüben, welche Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine Mitgliederliste mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt.
Darüber hinaus werden der zuständigen Behörde auf Verlangen entsprechend der gesetzlichen Vorgaben die o.g. Informationen bei Bestehen eines begründeten Anspruchs diese der Behörde übermittelt.
1. Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs erleiden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis auch nicht für grob fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste gemäß § 13 dieser Satzung.
3. Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritte.
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit (online oder vor Ort) von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit zur Auflösung des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende des Vorstands vertretungsberechtigter Liquidator.
3. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
4. Bei Auflösung des Vereins bestimmt der Liquidator per Beschluss die Anfallberechtigten.
Neufeld, den 17.02.2025
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